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Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt „AGB“, nicht-standardsprachlich auch oft „AGBs“,„AGB's“ oder „AGBen“) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich „das Kleingedruckte“ genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden.

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Engeler Reisen

1. Abschluss des Reisevertrages   

a) Der Reisevertrag wird schriftlich mit unseren Formularen abgeschlossen. Durch Reiseanmeldung und sofortige Reisebestätigung erfolgt der Vertragsabschluß. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

b) Telefonische Anmeldungen gelten als verbindliche Reservierung; der Reisevertrag wird daraufhin durch unsere schriftliche Buchungsbestätigung geschlossen.

c) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Bestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Zahlung

a) Nach Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines gem. § 651 k BGB, ist der gesamte Reisepreis bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig.

b) Bei Anmeldungen innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.

c) Es muß kein Sicherungsschein ausgegeben werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75.- EUR nicht übersteigt.

3. Unsere Leistungen

a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Katalog) sowie den  Reiseunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung.

4. Leistungsänderungen

a) Änderungen u. Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Im Fall der erheblichen Änderung einer  wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter eine vergleichbare Reise anbietet.

5. Rücktritt des Kunden/ Stornogebühren

Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen (auch bei unverschuldetem Rücktritt, z.B. wegen Krankheit oder Todesfall):

I) Busreisen

Erfolgt der Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn: 10.- EUR pro Person, bei  Rücktritt 29 bis 15 Tage 20%, 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 30%, 6 bis 1 Tage vor Reisebeginn fallen 50% des Reisepreises an. Bei Nichterscheinen am Abreisetag sind 75% des Reisepreises als Stornogebühr fällig.

II) Nicht-Busreisen (Flug-, Schiffsreisen etc.): Erfolgt der Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 15% des Reisepreises, vom 29. bis 22.Tag 20%, vom 21. bis 15.Tag 30%, vom 14.bis 8.Tag 45%, vom 7.bis 1 Tag vor Reisebeginn 55%; ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 75% des Reisepreises.

III) Besondere Stornobedingungen, falls im Text bei der Reise angegeben.

Umfasst die Reisebuchung auch die Reservierung von Eintrittskarten für Veranstaltungen, so wird bei Rücktritt durch den Kunden ab dem 60.Tag vor Reisebeginn eine Stornogebühr von 100% für die Eintrittskarte erhoben, zusätzlich zur pauschalisierten Rücktritts- und Bearbeitungsgebühr auf den Reisepreis.

Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter einen geringeren Schaden nachzuweisen. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Wir empfehlen die schriftliche Benachrichtigung bzgl. des Rücktritts.

6. Änderungen auf Verlangen des Reisenden:

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 15,- EUR  verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist.

7. Ersatzreisende:

Der Reisende kann sich zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen  lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

8. Reiseabbruch:

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den  Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und /oder die Reiseteilnehmer nicht  mehr zumutbar ist. Dies gilt auch wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

10. Mindestteilnehmerzahl

a)  Die Durchführung der Reise wird ab 16 gemeldeten Teilnehmern zugesichert. Bei weniger Anmeldungen kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise nicht durchführen.

b) Der Veranstalter wird dem Reisenden diese Erklärung, unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis eine Woche vor Reisebeginn zugehen lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Der Reisende hat sein Recht gem. Ziff. 10c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.

e) Macht er nicht von diesem Recht Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

11. Kündigung infolge höherer Gewalt

gem. § 651 ff BGB.

In diesem Fall kann der Veranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine gem. §471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

12. Gewährleistung und Abhilfe

gem. §651 ff  BGB

13. Mitwirkungspflicht des Reisenden

gem. § 651 ff BGB.

14. Haftungsbeschränkung

a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sind auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder  bb) wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung nationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Personenschäden bis 75.000.- EUR je Kunde und Reise, bei Sachschäden bis  4.000.- EUR je Kunde und Reise. Liegt der Reisepreis über 1.500.- EUR, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

d) Reisegepäck: Das Reisegepäck wird bei allen von uns veranstalteten Reisen im Omnibus kostenlos befördert, unsererseits wird keine Haftung bei Beschädigung oder Verlust (auch Stehen lassen des Gepäcks) übernommen . Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in eigenem Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Gepäckversicherung empfohlen.

15. Ausschluss von Ansprüchen; die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.

16. Paß-, Visa-, und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.

b) Der Reisende hat die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff.5 u.  Ziff.8 entsprechend.

d) zu jeder Reise ist die Mitnahme mindestens eines gültigen Personalausweises erforderlich.

17. Gerichtsstand ist der Sitz des Reiseveranstalters.

18. Die Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen begründen grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

19. Für Druckfehler in unserem Katalog übernehmen wir keine Haftung.

20. Routenänderung zum Vorteil des Kunden bleiben vorbehalten.          

                                        Stand Nov./2008